Totenbeschau

Nach den Bestimmungen der Bestattungsgesetze der neun österreichischen Bundesländer ist jede Leiche der Totenbeschau zu unterziehen. Zweck der Totenbeschau ist die Feststellung des eingetretenen Todes sowie der Art und Ursache des Todes.

Stand der/die Verstorbene vor seinem/ihrem Tod in ärztlicher Behandlung ist der Arzt, der den/die Verstorbene(n) zuletzt behandelt hat, verpflichtet, einen Behandlungsschein auszustellen.

Bei seinem Eintreffen sind dem Totenbeschauarzt folgende Dokumente vorzulegen:

  • Ärztlicher Behandlungsschein 

sowie die Personaldokumente des Verstorbenen (soweit vorhanden):

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Auszug aus der Heimatrolle)
  • Heiratsurkunde
  • Meldezettel oder ZMR (nur wenn vorhanden)
  • bei Verwitweten zusätzlich:
    –  Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
  • bei Geschiedenen:
    –  Scheidungsurteil
  • bei Akademikern:
    –  urkundlicher Nachweis des akademischen Grades

Nach Abschluss der Totenbeschau stellt der Totenbeschauarzt die Anzeige des Todes (Todesbescheinigung) aus, die für die Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt benötigt wird. Damit ist auch die Freigabe des/der Verstorbenen zur Bestattung verbunden. Der/die Verstorbene kann nunmehr vom Bestatter vom Sterbeort abgeholt und in die Leichenkammer des Beerdigungsfriedhofes gebracht werden.

Bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen bzw. bei Verdacht auf fremdes Verschulden leitet der Totenbeschauarzt ein behördliches Verfahren zur Klärung der Todesursache ein (Obduktion).

In diesen Fällen besorgt der Bestatter den Transport des/der Verstorbenen zu dem für die Durchführung der Obduktion vorgesehenen Ort. In Ihrem Auftrag übernimmt es der Bestatter, den Zeitpunkt der Freigabe des/der Verstorbenen zur Bestattung zu eruieren, um dann mit Ihnen die weiteren Veranlassungen zu besprechen.

Bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten ist der Totenbeschauarzt zur Einleitung sanitärer Maßnahmen verpflichtet. Über die dabei zu beachtenden Bestimmungen bezüglich der Versargung des/der Verstorbenen informiert Sie der Bestatter.

Auch bei Totgeburten oder Fehlgeburten ist eine Totenbeschau vorzunehmen. Totgeburten sind dem Standesamt zur Beurkundung anzuzeigen während Fehlgeburten nicht den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes unterliegen. Sowohl Totgeburten als auch Fehlgeburten sind zu bestatten, daher wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Bestatter, er wird Sie über die in Ihrem Bundesland bestehende Regelung informieren.

Bei welchem Standesamt kann ich den Sterbefall beurkunden lassen?

Binnen 14 Tagen nach dem Tod können Sie die Eintragung des Sterbefalles bei jedem Standesamt veranlassen. Erfolgt dies nicht, ist das Standesamt am Ereignisort des Todes zuständig.

Wo erhält man bei Verlust der Sterbeurkunde eine neue?

Die Sterbeurkunde kann ab 1. November 2014 von jeder Personenstandsbehörde (Standesamt/Standesamtsverband) in Österreich ausgestellt werden.

Eintragung im Sterbebuch

Spätestens an dem dem Sterbetag folgenden Werktag ist bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt die Eintragung im Sterbebuch (Anzeige des Todes) vorzunehmen. Jene Person, die die Anzeige erstattet, hat sich mit einem möglichst mit Lichtbild versehenen Ausweis zu legitimieren.

Mitzubringende Dokumente:

  • „Anzeige des Todes“ (Todesbescheinigung)

sowie die Personaldokumente des Verstorbenen (soweit vorhanden):

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Auszug aus der Heimatrolle)
  • Heiratsurkunde
  • Meldezettel
  • bei Verwitweten zusätzlich:
    –  Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
  • bei Geschiedenen:
    –  Scheidungsurteil
  • bei Akademikern:
    –  urkundlicher Nachweis des akademischen Grades

Bei Totgeburten hat der Anzeigepflichtige, wenn der dazu in der Lage ist, vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen Kindes
  • die Geburtsurkunde (allenfalls die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes
  • gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe
  • Meldezettel der Eltern (der Mutter)
  • die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde

Bei der Beurkundung einer Totgeburt besteht die Möglichkeit, die für das verstorbene Kind vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen in die Sterbeurkunde einzutragen.

Nach der Eintragung im Sterbebuch werden vom Standesamt eine Abschrift aus dem Sterbebuch und eine nur für Sozialversicherungszwecke gültige Todesbestätigung ausgefolgt. Da für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen und anderes mehr je eine Abschrift aus dem Sterbebuch erforderlich ist, wird die Ausstellung einer entsprechenden Anzahl solcher Abschriften empfohlen. Ihr Bestatter kann Sie dabei beraten. Wird ein Bestattungskostenbeitrag gewährt, dann ist hierfür die „Todes-Bestätigung“ für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen usw. jedoch je eine „Abschrift aus dem Sterbebuch“ erforderlich.

Sterbeurkunden werden nur auf ausdrückliches Verlangen ausgestellt.

Das Dokument, das dem Bestatter zur Weiterleitung an die Verwaltung der Bestattungsanlage (des Beerdigungsfriedhofes, der Feuerbestattungsanlage) auszufolgen ist, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bezeichnet.

Nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes kann ein im Ausland eingetretener Todesfall auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, in ein inländisches Personalstandsbuch eingetragen werden. Die Zentralkompetenz für die Beurkundung dieser Todesfälle wurde dem Standesamt Wien-Innere Stadt übertragen. Nähere Auskünfte darüber können bei jedem Standesamt eingeholt werden aber auch wir können Ihnen dabei behilflich sein.