Witwen-, Witwer- und Waisenpension
Beitrag zur Ausarbeitung
Wir informieren sie, welche Unterlagen dem Antrag auf eine Pension, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach den Bestimmungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden, wenn der/die Verstorbene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, beizulegen sind.
Zuschuss zu den Bestattungskosten gewähren unter verschiedenen Voraussetzungen
- Pensionskassen
- Krankenkassen
- Gewerkschaften
- Vereine
- Versicherungen
Anträge sollten so rasch wie möglich gestellt werden. Dazu notwendige Unterlagen sind:
- Antrag oder Antragsformular
- Versicherungsverträge, Mitgliedskarte
- Todesbestätigung- Sterbeurkunde
- Bestattungsrechnung – Zahlungsbelege
Downloads (Pensionsanträge)
-
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
-
Pensionsantragsformular Pensionsversicherungsanstalt
-
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, ist bei der betreffenden Stelle zu erfragen. Wir stehen ihnen dabei beratend zur Verfügung
Versicherungen
Zur Behebung von Versicherungssummen müssen dem Versicherungsinstitut folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Auszug aus dem Sterbebuch, der auf Verlangen vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt wird.
- Versicherungspolizze
- Bestätigung (Postaufgabeschein) über die letzte Prämienzahlung
- Lichtbildausweis des Antragstellers
Polizzen, welche auf eine namentlich genannte „begünstigte Person“ lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der nunmehr Begünstigte hervorgeht.
Verlassenschaftsabhandlung
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, für das in größeren Städten der nach Wohnort und Sterbetag zuständige Notar vom Gericht zum Gerichtskommissär bestellt wird.
In allen anderen Fällen wird für dieses Verfahren der Notar zum Gerichtskommissär bestellt, der für jenen Ort zuständig ist, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten ordentlichen Wohnsitz hatte.
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet sich ebenfalls nach dem letzten ordentlichen Wohnsitz des/der Verstorbenen.
Die Einladung der Hinterbliebenen zur Todfallsaufnahme erfolgt durch den Notar. In dringenden Fällen kann der Notar beim Gericht oder beim Bestatter erfragt und von den Erben selbst aufgesucht werden.
Es empfiehlt sich, folgende Unterlagen – soweit vorhanden – für den Notar vorzubereiten:
- Name, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
- Standesdokumente (Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, evt. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel) der/des Verstorbenen
- letztwillige Verfügungen
- Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum Sachverwalter
- letzte Pensionsabschnitte der/des Verstorbenen
- kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass
- Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und des Begräbnisses
- Folder für das Verlassenschaftsverfahren zum Download
Steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen
Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle, gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten.
Nur, wenn kein hinreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden.
Vergütungen von anderer Seite (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.
Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung des Jahresausgleichs für den Verstorbenen) empfiehlt es sich, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Wohnsitzfinanzamt, Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle des Arbeitgebers) einzuholen.
Polizeiliche Abmeldung
Nach den personenstandsrechtlichen Bestimmungen sind die Standesämter verpflichtet, das Zentralmeldeamt von jedem Todesfall in Kenntnis zu setzen. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur den Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen. Ein Zweitwohnsitz ist daher von den Hinterbliebenen abzumelden.
Ist der/die Verstorbene mit einer anderen Person auf einem Meldezettel gemeinsam angeführt ist eine Um- bzw. Neuanmeldung am Meldeamt erforderlich. Wenn jedoch für die Geltendmachung eines Anspruches die Vorlage eines Meldezettels erforderlich ist, sollte die Um- bzw. Neuanmeldung erst dann erfolgen, wenn dieser Antrag gestellt worden ist.
Bedachtnahme auf Berechtigungen und Verpflichtungen
Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des/der Verstorbenen lauten, müssen gelöst oder geändert werden.
(Beispielsweise Anführung):
- Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen
- Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
- Löschung von Daueraufträgen bei Geldinstituten
- Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen
- Abmeldung oder Übernahme der Rundfunk- und Fernsehbewilligungen
- Abmeldung oder Ummeldung des Gas- und Strombezuges
- Abmeldung oder Übernahme des Telefons
- Abbestellung von Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften
- Rücklegung oder Änderung bestehender Gewerbeberechtigungen
Urkunden und Ausweise müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Das Kraftfahrgesetz sieht z.B. keine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein vor.
Ist jedoch auf den Namen der/des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist diejenige Person, die vom Gericht zur Besorgung – Verwaltung – des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen.