Grundsätzlich ist jeder/jede Verstorbene in einem Friedhof zu bestatten.
Die Beisetzung eines/einer Verstorbenen in einer außerhalb eines Friedhofes errichteten Begräbnisstätte (Sonderbestattungsanlage) ist nur mit der Genehmigung der dafür zuständigen Behörde gestattet. Aber auch die Errichtung einer Sonderbestattungsanlage, für die besondere Auflagen vorgeschrieben sind, bedarf einer Genehmigung der Behörde.
Ursprünglich war die Beerdigung des Leichnams der Familie übertragen, wobei die übliche Form der Totenbestattung das Versenken des Körpers in die Erde war. Um dabei den Leichnam vor der Erdberührung zu schützen, wurde er in Tierhäute, in Matten oder in Leinentücher u.a.m. eingehüllt oder in einen Sarg gebettet, der aus Holz, Ton oder Stein gefertigt sein konnte. Zur Beisetzung des Leichnams, mit dem Aufkommen der Brandbestattung ab der jüngeren Steinzeit auch der Leichenasche, dienten Einzel- oder Gemeinschaftsgräber, die mit zunehmender Sesshaftigkeit der Menschen in oder neben den Ansiedlungen angelegt wurden. Diese den Siedlungen der Lebenden nachgebildeten Begräbnisplätze stellten die ersten Friedhöfe dar.
Mit dem Aufkommen des Christentums wird das Bestatten der Toten als Werk der Barmherzigkeit eine Aufgabe der christlichen Gemeinde, die damit an die Stelle der Familie tritt. Während des Mittelalters und darüber hinaus war daher die Beerdigung überwiegend eine kirchliche Handlung, bei der der Verstorbene im Sterbehaus aufgebahrt und anschließend auf einer Tragbahre – in manchen Gegenden auch auf einem Totenbrett – unter Glockengeläute zur Pfarrkirche übertragen und nach der Totenmesse in Kirchhof bestattet wurde. Um die Toten anlässlich der Beerdigung vor der Erdberührung zu schützen, wurden sie in Leinentücher oder geteerte Säcke (so genannte Gerber) gewickelt oder eingenäht und nur für die Dauer der Bestattungszeremonie in einen mit einem Bahrtuch bedeckten Sarg, der Eigentum der Kirche war, gebettet. Erst Anfang des 17. Jahrhunderts wurde der Holzsarg bei Erdbestattungen allgemein gebräuchlich, wenn er auch für die ärmeren Schichten noch immer unerschwinglich war.
In Österreich war bis ins 19. Jahrhundert die Bestattung ohne Sarg teilweise üblich. Lediglich bei ansteckenden Krankheiten oder Wassersucht war der Sarg allgemein gebräuchlich. Erst mit Hofdekret vom 29. Mai 1825 wurde verfügt, dass jede Leiche in einem verschlossenen Sarg zur Erde gebracht werden musste, dennoch sollte es noch einige Zeit dauern, bis dieser Anordnung Folge geleistet wurde.
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist jeder/jede Verstorbene in einem dicht schließenden Sarg zu bestatten. In der Regel dürfen bei Beisetzungen in Erdgräbern Särge aus Holz, Metall oder gleichwertigem verrottbaren Material verwendet werden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Einige der Bestattungsgesetze schreiben jedoch vor, dass bei Erdbestattungen nur die Verwendung von Särgen aus Holz erlaubt ist. Hingegen sind bei Beisetzungen in Grüften nur Holzsärge mit Metalleinsätzen oder Metallsärge zugelassen. Grundsätzlich ist jeder Sarg, der in einen Friedhof eingebracht wird, mit einer Beschriftung zu versehen. Wir stehen Ihnen bei der Auswahl des erforderlichen Sarges beratend zur Verfügung.
Der um die Kirche angelegte Kirchhof war das ganze Mittelalter hindurch die ordnungsgemäße Begräbnisstätte der Christenheit. Erst als die mit dem Anwachsen der Städte verbundene Zunahme der Einwohner eine vermehrte Anlage von Begräbnisstätten erforderte, sahen sich die städtischen Behörden veranlasst, die Errichtung von Friedhöfen außerhalb der Stadtmauern anzuordnen. Diese Anordnung, die auf den Widerstand der wohlhabenden Bürger stieß, konnte jedoch nur teilweise verwirklicht werden und erst unter Joseph II., kam es ab 1784 zur Schließung der innerhalb der Ortschaften befindlichen Begräbnisplätze und zur Anlage neuer, außerhalb der Ortschaften gelegener Friedhöfe. Doch auch diese Friedhöfe sind, wenn sie nicht aufgelassen wurden, inzwischen auf Grund der Erweiterung der Siedlungs- bzw. Stadtgebiete in vielen Fällen wieder in den Bereich der Ortschaften oder Städte integriert worden.
Rechtsträger einer Bestattungsanlage, das heißt eines Friedhofes, kann eine Gemeinde, eine Kirche oder eine Religionsgemeinschaft sein, die für ihren Friedhof eine Friedhofsordnung zu erlassen hat. In dieser Friedhofsordnung ist unter anderem die Art und Beschaffenheit der Grabstellen, die zulässige Höchstzahl der in diesen Grabstellen beizusetzenden Leichen bzw. Leichenasche (Urnen) sowie der Erwerb, die Dauer und die Endigung des Grabstellenrechtes (Benützungsrechtes) festzusetzen. Die Friedhofsordnung ist in der Regel am Eingang eines Friedhofes anzuschlagen.
Wenn die Beilegung eines/einer Verstorbenen in einer bestehenden Grabstelle erfolgen soll, ist das Benützungsrecht an dieser Grabstelle nachzuweisen. Wir informieren Sie, in welcher Form dieser Nachweis erfolgen kann bzw. welcher Weg beschritten werden muss, wenn dieser Nachweis nicht vollständig ist oder nicht vorliegt.