Jede Leichenasche ist in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenhain) zu bestatten.
Außerhalb eines Friedhofes (Urnenhaines) darf eine Leichenasche (Urne) nur mit Genehmigung der dafür zuständigen Behörde in einer ebenfalls von der Behörde genehmigten Sonderbestattungsanlage beigesetzt werden.
Der Brauch der Brandbestattung, der erstmals in der Jungsteinzeit auftrat, war weder auf bestimmte Gebiete oder Kulturen noch auf bestimmte Zeiten beschränkt. Dies gilt für Mitteleuropa über lange Zeiten hinweg, wobei die Gründe für den Übergang von einer Bestattungsart zur jeweils anderen weitgehend unbekannt sind.
Bei den Kelten wurde die Körperbestattung im 1. Jahrhundert v. Chr. allmählich von der Brandbestattung abgelöst, die schon vorher in der Hallstattzeit üblich gewesen war. Ein gleicher Wandel vollzog sich auch bei den Römern, bei denen es bereits seit längerer Zeit beide Begräbnisarten nebeneinander gegeben hatte. Ab dem 2. Jahrhundert n. Chr. gingen jedoch die vornehmen Römer wieder zur Körperbestattung über, während sich die Kaiser bis in das 3. Jahrhundert verbrennen ließen. Bis um die Mitte des 2. Jahrhunderts war auch im heutigen österreichischen Raum die Brandbestattung die fast ausschließliche Bestattungsart, und erst im 3. Jahrhundert wurde die Körperbestattung wieder allgemein üblich.
Dieser neuerliche Wechsel der Bestattungsart war aber nicht auf das sich nur langsam ausbreitende Christentum zurückzuführen. Es könnten die bereits früher auftretenden östlichen Erlösungsreligionen, die ebenso wie die Christen die Brandbestattung ablehnten, wie auch der Umstand, dass die für eine solche Bestattung benötigten großen Holzmengen auf die Dauer nicht mehr vorhanden gewesen wären, diesen Wechsel beeinflusst haben. Als schließlich Karl der Große in seinem Reich im Jahr 785 die Brandbestattung untersagte, waren ab dem 9. Jahrhundert in Europa im allgemeinen keine Brandbestattungen mehr üblich, wenn auch im nord-osteuropäischen Raum um 1300 noch vereinzelt Brandbestattungen vorkamen.
Das erste europäische Krematorium wurde 1876 in Mailand in Betrieb genommen, während das erste Krematorium auf deutschem Boden im Jahr 1878 in Gotha errichtet wurde. Die feierliche Eröffnung des ersten österreichischen Krematoriums fand in Wien am 17. Dezember 1922 statt. Derzeit gibt es in Österreich 11 Krematorien.
Da jedoch viele Befürworter der Feuerbestattung, im besonderen die italienischen Freimaurer, eine antiklerikale Haltung einnahmen, sprach sich am 19. Mai 1886 das Heilige Offizium gegen das Verbrennen der Leichen aus und untersagte den Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche die Gründung oder Teilnahme an Vereinen, die die Leichenverbrennung propagierten. Am 27. April 1892 wurde jenen, die aus freiem Entschluss ihre Verbrennung wünschten, das kirchliche Begräbnis verweigert, und jenen Sterbenden, die sich nach ihrem Hinscheiden verbrennen lassen wollten, durften keine Sakramente gereicht werden.
Obwohl, vor allem nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, die Entscheidung für die Feuerbestattung kaum mehr als Argument gegen ein kirchliches Dogma betrachtet wurde, beharrte die römisch-katholische Kirche dennoch auf dem im Jahr 1886 eingenommenen Standpunkt. Im Auftrag und im Namen des Internationalen Verbandes für Feuerbestattung wurde von Dr. Franz Michelfeit aus Wien in November 1961 eine Eingabe an Papst Johannes XXIII. gerichtet, mit dem um Aufhebung des kirchlichen Verbotes der Feuerbestattung ersucht wurde. Am 5. Juli 1963 räumte schließlich das Heilige Offizium den gläubigen Katholiken die Wahl dieser Bestattungsart ein. Diese zunächst an die Bischöfe ergangene geheime Weisung wurde am 24. Oktober 1964 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt, den Acta Apostolicae Sedis, als offizielle Zustimmung zur Feuerbestattung bekannt gegeben.
Nach den in Österreich geltenden Bestimmungen darf eine Leiche nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (Krematorium) eingeäschert werden. Dabei ist in einer Einäscherungskammer nur jeweils ein Verstorbener zu kremieren.
Um die Identität des/der Verstorbenen bzw. seiner/ihrer Asche zu gewährleisten, wird dem Sarg anlässlich der Einäscherung eine mit einer Nummer versehene Schamotteplatte beigelegt. Diese Platte ist nach der Kremation der Aschenkapsel, die der Aufnahme der Asche des/der Verstorbenen dient, beizugeben. Das Vermischen der Leichenasche mehrerer Personen ist verboten. Um die Aschenkapsel vor Beschädigungen zu schützen, bieten wir ein im Sprachgebrauch als Urne bezeichnetes Behältnis an, in dem die Aschenkapsel verwahrt werden kann.
Verstorbene mit Herzschrittmacher dürfen nur dann eingeäschert werden, wenn der Herzschrittmacher vorher entfernt wurde.
Für Feuerbestattungen dürfen nur solche Särge, Sargeinbettungen, Sargeinlagen oder Sargbeigaben verwendet werden, deren Beschaffenheit keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und die Einäscherungsanlage mit sich bringt. Aber auch die Bekleidung des einzuäschernden Verstorbenen soll nach Möglichkeit bestimmten Anforderungen entsprechen. Wir informieren Sie über jene Bestimmungen, die bei der für die Einäscherung des/der Verstorbenen zuständigen Feuerhalle zu beachten sind, informieren und Ihnen bei der Auswahl des erforderlichen Sarges und der Sargausstattung behilflich sein.